Wanderlager: Anzeige
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren
oder Dienstleistungen
, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle angezeigt werden.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.9 an.
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Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- ggf. Personaldokumente oder Reisegewerbekarte
Kontakte:
Frau Huckriede
05405 502 104
Frau Niermann
05405 502 102
Frau Pracht
05405 502 103
Frau Uhlenhaut
05405 502 101