Lärmaktionsplan
Mit der EU Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49 hat die Europäische Union erstmals die Mitgliedstaaten verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen strategische Lärmkarten zu erstellen und Lärmaktionspläne aufzustellen. Diese europäische Richtlinie wird durch die 34. Bundes-Immissionsschutzverordnung in Bundesrecht umgesetzt.
Das Ergebnis der Stufe 4
Lärmaktionsplan Stufe 4 gem. § 47 d Bundesimmisionsschutzgesetz
Lärmaktionsplan Stufe 4_Ergebnisse der Lärmkartierung
Das Ergebnis der Stufe 3 liegt nun vor und wurde vom Rat am 17.12.2018 beschlossen:
Lärmaktionsplan Stufe 3 gem. § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz
Ergebnisse der Lärmkartierung 3. Stufe
Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes
Das Ergebnis der Stufe 2
Konfliktanalyse _Lärmaktionsplan Stufe 2
Das Ergebnis der Stufe 1
Lärmaktionsplan Stand 22.06.2009
In der 1. Stufe müssen strategische Lärmkarten und Aktionspläne für
Ballungsräume > 250.000 Einwohner
die Umgebung von Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio. Kfz pro Jahr (>16.438 Kfz pro Tag)
die Umgebung von Haupteisenbahnstrecken > 60.000 Züge pro Jahr
die Umgebung von Großflughäfen > 50.000 Bewegungen pro Jahr
Ballungsräume > 100.000 Einwohner
die Umgebung von Hauptverkehrsstraßen > 3 Mio. Kfz pro Jahr
die Umgebung von Haupteisenbahnstrecken > 30.000 Züge pro Jahr
die Umgebung von Großflughäfen > 50.000 Bewegungen pro Jahr
aufgestellt werden.