Lärmaktionsplan

Mit der EU Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49 hat die Europäische Union erstmals die Mitgliedstaaten verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen strategische Lärmkarten zu erstellen und Lärmaktionspläne aufzustellen. Diese europäische Richtlinie wird durch die 34. Bundes-Immissionsschutzverordnung in Bundesrecht umgesetzt.

Das Ergebnis der Stufe 4

Lärmaktionsplan Stufe 4 gem. § 47 d Bundesimmisionsschutzgesetz

Lärmaktionsplan Stufe 4_Ergebnisse der Lärmkartierung

Bekanntmachung

Das Ergebnis der Stufe 3 liegt nun vor und wurde vom Rat  am 17.12.2018 beschlossen:

Lärmaktionsplan Stufe 3 gem. § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz

Ergebnisse der Lärmkartierung 3. Stufe

Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes

Das Ergebnis der Stufe 2

Konfliktanalyse _Lärmaktionsplan Stufe 2

Das Ergebnis der Stufe 1

Lärmaktionsplan Stand 22.06.2009

In der 1. Stufe müssen strategische Lärmkarten und Aktionspläne für 

Ballungsräume > 250.000 Einwohner

die Umgebung von Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio. Kfz pro Jahr (>16.438 Kfz pro Tag)

die Umgebung von Haupteisenbahnstrecken > 60.000 Züge pro Jahr

die Umgebung von Großflughäfen > 50.000 Bewegungen pro Jahr

Ballungsräume > 100.000 Einwohner

die Umgebung von Hauptverkehrsstraßen > 3 Mio. Kfz pro Jahr

die Umgebung von Haupteisenbahnstrecken > 30.000 Züge pro Jahr

die Umgebung von Großflughäfen > 50.000 Bewegungen pro Jahr
aufgestellt werden.