Übernahme von Bestattungskosten

Übernahme von Bestattungskosten

Es ist bei verstorbenen Hilfeempfängern der Träger der Sozialhilfe zuständig, der bis zum Tode Sozialhilfe gewährte, sonst das Sozialamt des Sterbeortes. Nähere Einzelheiten teilt das Sozialamt mit.

Ist ein zur Bestattung Verpflichteter nicht vorhanden, nicht erreichbar oder nicht gewillt, sich um die Bestattung des Verstorbenen zu kümmern, so hat die Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung zu veranlassen (nicht das Sozialamt).

Nach § 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.



Rathaus Gemeinde Hasbergen
Hüggelplatz 1
49205 Hasbergen


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Kontakte:

Frau Schmied
05405 502 202
Herr Tillner
05405 502 201