Übernahme von Bestattungskosten
Übernahme von Bestattungskosten
Es ist bei verstorbenen Hilfeempfängern der Träger der Sozialhilfe zuständig, der bis zum Tode Sozialhilfe gewährte, sonst das Sozialamt des Sterbeortes. Nähere Einzelheiten teilt das Sozialamt mit.
Ist ein zur Bestattung Verpflichteter nicht vorhanden, nicht erreichbar oder nicht gewillt, sich um die Bestattung des Verstorbenen zu kümmern, so hat die Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung zu veranlassen (nicht das Sozialamt).
Nach § 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
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und nur mit vorheriger Terminabsprache. |