Hundesteuer
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Besonderheiten:
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind und Diensthunde.
--> Während der Corona-Pandemie nur | |
in dringend notwendigen Angelegenheiten | |
und nur mit vorheriger Terminabsprache. |
Gebühren:
Die Steuer beträgt jährlich
a) für den ersten Hund 54,00 €
b) für den zweiten Hund 96,00 €
c) für jeden weiteren Hund 138,00 €
d) für einen gefährlichen Hund 720,00 €
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 720,00 €
- Kommunale Satzung