Hilfe zur Pflege
Gewährung von Hilfe zur Pflege
Der Antragsteller ist hier gemeldet und/oder hält sich hier auf. Der Antragsteller ist pflegebedürftig; den Grad der Pflegebedürftigkeit und damit auch die Höhe des Pflegegeldes stellt der soziale Außendienst des Kreisgesundheitsamtes bei Nichtversicherten durch einen Hausbesuch fest. Der Antragsteller verfügt über nicht ausreichendes Einkommen.
Antrags- und Bearbeitungsfristen:
Die Bewilligung erfolgt ab dem Tag, an dem dem Bereich Sozialhilfe bekannt wurde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Pflege vorliegen. Die Bearbeitungsfrist bis zur ersten Pflegegeldzahlung beträgt ca. 3 bis 6 Wochen, evtl. auch länger. Sie hängt im übrigen von der Begutachtung des MdK oder Kreisgesundheitsamtes ab.
Unterlagen
Personalausweis Vollmacht (bei Antragstellung für Dritte) Attest des Hausarztes über Pflegebedürftigkeit Nachweise über das gesamte Einkommen und evtl. vorhandenes Vermögen Nachweise über Miete und Wohngeld Nachweise über Versicherungen sowie die Bankverbindung
Bei Versicherten ist das Gutachten des medizinischen Dienstes der Pflegekasse (MdK) vorzulegen. Ohne dieses Gutachten ist der Grad der Pflegebedüftigkeit bzw. die Einstufung in die entsprechende Pflegestufe
nicht möglich. Solange kann auch keine (ggf. ergänzende) Hilfe zur Pflege festgestellt werden.
Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.
Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.
Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.
Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
- Wurde keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.
Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:
In Pflegegrad 1:
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- digitale Pflegeanwendungen
- ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- Entlastungsbetrag
- häusliche Pflege in Form von:
- Pflegegeld
- häuslicher Pflegehilfe
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmitteln
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- anderen Leistungen
- digitalen Pflegeanwendungen
- ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
- Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
- Entlastungsbetrag
- stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege
--> Während der Corona-Pandemie nur | |
in dringend notwendigen Angelegenheiten | |
und nur mit vorheriger Terminabsprache. |
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids