Halb- oder Vollwaisenrente

Voraussetzungen

  • Tod d. Versicherten
  • Kind d. Versicherten,
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren durch d. Verstorbene(n) Versicherte(n) (hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus Versorgungsausgleich).

Der Anspruch besteht allgemein bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus längstens bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waise 

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
  • freiwilliges ökologisches Jahr leistet oder
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Die Altersbegrenzung erhöht sich bei Unterbrechung der Ausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst oder gleichgestellten Dienst um dieZeit dieser Dienstleistung.

Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass, Sterbeurkunde, Versicherungsunterlagen oder Rentenbescheid d. Verstorbenen, ggf. Nachweise über Schul- oder Berufsausbildung, ggf. Nachweis über soziales oder ökologisches Jahr, ggf. Nachweis über Wehr- oder Zivildienst, Bankverbindung, ggf. Versicherungsnummer des Waisenkindes, ggf. Angaben über eigenes Einkommen (z.B. Ausbildungsvergütung, BaföG), Angaben über Krankenkassenzugehörigkeit d. Verstorbenen ab 01.01.1974 sowie Name und Anschrift der Krankenkasse des Waisenkindes.



Rathaus Gemeinde Hasbergen
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Frau Schmied
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