Gleichstellungsbeauftragte
Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten tragen dazu bei, den Auftrag des Grundgesetzes und der Nds. Verfassung zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Dabei geht es ihr immer um die Gestaltung der örtlichen Gemeinschaft und letztlich um kommunale Fragen.
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine Aufgabe mit Verfassungsrang.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Abs. 2
„MÄNNER UND FRAUEN SIND GLEICHBERECHTIGT. DER STAAT FÖRDERT DIE TATSÄCHLICHE DURCHSETZUNG DER GLEICHBERECHTIGNG VON FRAUEN UND MÄNNERN UND WIRKT AUF DIE BESEITIGUNG BESTEHENDER NACHTEILE HIN.“
Niedersächsische Verfassung
Artikel 3 Abs. 2 Satz 3
„DIE ACHTUNG DER GRUNDRECHTE, INSBESONDERE DIE VERWIRKLICHUNG DER GLEICHBERECHTIGUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN, IST EINE STÄNDIGE AUFGABE DES LANDES, DER GEMEINDEN UND LANDKREISE.“
Sie können sich bei folgenden Fragen und Themen an die Gleichstellungsbeauftragte wenden:• Vereinbarkeit von Familie und Beruf• Beruflicher Wiedereinstieg• Teilzeit / geringfügige Beschäftigungsverhältnisse• Häusliche Gewalt / Gewalt gegen Frauen• Sexuelle Belästigung / sexueller Missbrauch• Chancengleichheit von Frauen und Männern• Individuelle vertrauliche Erstberatung von Frauen und Männern• Trennungs- und Scheidungsregelungen wie auch Umgangsregelungen• Situation Alleinerziehender• Themenbezogene Projekte und Angebote• Netzwerkarbeit mit den örtlichen Institutionen, Verbänden und Menschen
--> Während der Corona-Pandemie nur | |
in dringend notwendigen Angelegenheiten | |
und nur mit vorheriger Terminabsprache. |