Gewerbeummeldung

Wer den selbständigen Betrieb eines bestehendes Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle aufnimmt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt bei der Verlegung bzw. der Aufgabe des Betriebes.

Bei der Gewerbeanzeige ist der Personalausweis oder der Reisepass mitzubringen. Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Baubetreuer, Gaststätten und Spielhallen, Bewachungs- oder Versteigerungsgewerbe, Automatenaufsteller) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, haben die Erlaubnis bzw. die Handwerkskarte vorzulegen oder nachzuweisen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist. Der Beginn des erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung ist unzulässig.

Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen geahndet werden.

Hinweis:
Es empfiehlt sich, je nach Gewerbe Vorabinformationen einzuholen bei:
der Handwerkskammer,oder Industrie- und Handelskammer.

Leistungsbeschreibung
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Bearbeitungsdauer
§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
3  Tage

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Rathaus Gemeinde Hasbergen
Hüggelplatz 1
49205 Hasbergen


Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 19:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

Gebühren:

11,25 Euro

Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1   -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Formulare

Anträge / Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Was muss ich mitbringen?
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • ggf. Erlaubnisurkunde
  • ggf.  Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:
    • Vertretungsvollmacht
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Kontakte:

Frau Huckriede
05405 502 104
Frau Niermann
05405 502 102
Frau Pracht
05405 502 103
Frau Uhlenhaut
05405 502 101