Geburtsbeurkundung
Mit dieser Information möchten wir Sie auf Ihre Rechte und Pflichten hinweisen und Sie bei den jetzt notwendigen Gängen unterstützen.
Nach den derzeitigen Bestimmungen muss Ihr Kind binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angemeldet werden.
Im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung werden auch die Namensführung und eine eventuelle Vaterschaftsanerkennung mit besprochen.
Nach der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen ausgehändigt:
- eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig)
- eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
- eine mehrsprachige "internationale" Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (gebührenpflichtig)
- einen Kindergeldantrag mit einer Geburtsurkunde (gebührenfrei)
- einen Antrag auf die Gewährung von Erziehungsgeld mit einer Geburtsurkunde (gebührenfrei)
Für den Kindergeldantrag ist die Kindergeldkasse die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Für den Erziehungsgeldantrag ist der Landkreis Osnabrück zuständig.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so wenden Sie sich gerne an das für die Geburt Ihres Kindes zuständige Standesamt.
Besonderheiten:
Alle ausländischen Urkunden sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen, die von einem allgemein vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer gefertigt wurde.
Ausnahme:
Internationale (mehrsprachige) Urkunden
Unterlagen:
Für die Geburtsbeurkundung beim Standesamt benötigen Sie folgende Unterlagen:
a) Eltern sind miteinander verheiratet:
- Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
- Erklärung zur Namensführung des Kindes(von beiden unterschrieben)
- Personalausweise oder Reisepässe der Eltern und ggf. des Anzeigenden
- Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oder sofern die Eheschließung im Ausland erfolgte die Heiratsurkunde der Eltern oder Stammbuch der Familie.
b) Mutter nicht verheiratet:
- Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
- Erklärung zur Namensführung des Kindes (von der Mutter unterschrieben)
- Personalausweis oder Reisepass der Mutter und ggf. des Anzeigenden
- Geburtsurkunde der Mutter (wenn ledig) oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches mit Auslösungsvermerk (wenn Mutter geschieden oder verwitwet) oder sofern die Eheschließung im Ausland erfolgte die Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil bzw. die Sterbeurkunde des Ehegatten
Unter anderem kann in den Fällen, in denen die Mutter nicht verheiratet ist, der Vater des Kindes die Vaterschaft zu diesem anerkennen. Hierzu ist zu empfehlen, dass der Vater und die Mutter gemeinsam beim Standesamt vorsprechen und dort eine Vaterschaftsanerkennung abgeben, zu der die Zustimmung der Mutter erforderlich ist. Dieses kann auch schon vor der Geburt des Kindes geschehen. Neben dem Personalausweis oder Reisepass ist vom Vater noch eine Geburtsurkunde (wenn ledig) oder ein Nachweis darüber, dass er verheiratet, geschieden oder verwitwet war, erforderlich.
Weitere Einzelheiten erfahren Sie beim Standesamt.
Alle Urkunden und Übersetzungen sind jeweils im Original vorzulegen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Gebühren:
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.