Beglaubigung von Unterschriften
Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle benötigt wird. Unterschriftsbeglaubigungen für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§ 129 BGB) sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden.
Unterlagen:
Nachweis der Identität des/der Antragstellers/in: z.B. Personalausweis oder Pass Die Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.