Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren: Zulassung - auf Wochenmärkten
Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.
Montag:
von
08:30
bis
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Dienstag:
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08:30
bis
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und
14:00
bis
16:00
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Mittwoch:
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Donnerstag:
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Freitag:
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