Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis
Wer gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchte (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigt dafür eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis muss beantragt werden.
Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glückspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.
Die Erlaubnis berechtigt nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden. Inhaber der Erlaubnis kann jede natürliche und juristische Person sein. Bei Personengesellschaften benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter/-in eine eigene Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).
Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.
Unterlagen:
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
- Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ? GbR)
- Unternehmenssitz im Ausland:
- Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- Unternehmenssitz in Deutschland:
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Veranstalters/der Veranstalterin
- Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis (Belegart O)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Wohnsitz im Ausland:
- Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Wohnsitz in Deutschland:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts beziehungsweise ein Abdruck davon
- ggf. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit von dem Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden, an dessen/deren Betrieb die Veranstaltung stattfinden soll
- Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis (Belegart O)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Wohnsitz im Ausland:
- Dokumente dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Wohnsitz in Deutschland:
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter/-in die Erlaubnis, so dass für jeden/jede ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
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