Wohngeld

Annahme und Prüfung von Wohngeldanträgen Miet- und Lastenzuschüsse)
Ausstellung von Negativ-Bescheinigungen (für andere Wohngeldstellen) bzw. Bescheinigungen über den Bezug von Wohngeld oder über bestehende Rückforderungen.

Antragsvoraussetzungen:
Es muss sich um einen Wohnraum in der Gemeinde handeln. Sie dürfen nicht zum ausgeschlossenen Personenkreis zählen (evtl. bei Auszubildenden und Studenten)

Grundsätzlich antragsberechtigt sind folgende Personen:
Mieter/innen von WohnraumWohnungseigentümer/innen

Unverbindliche Wohngeldberechnung

Hinweise zum Wohngeldantrag

Unterlagen:
Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles. Es sind ggf. folgende Unterlagen notwendig:

  • Antrag auf Mietzuschuss (amtlicher Vordruck)
  • Mietvertrag (alle Seiten!)
  • Ergänzungsbogen zum Wohngeldantrag (amtlicher Vordruck)
  • Ggf. Mietbescheinigung
  • Nachweis über die zu zahlenden Heizkosten
  • Einkommensnachweise zu allen Einkommen (Lohnabrechnungen, aktueller Rentenbescheid, Elterngeldbescheid etc.)
  • Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber ausgefüllt
  • Nachweis der Mietzahlung (Kontoauszüge/Quittungen der letzten drei Monate)
  • Nachweis Kapitalerträge
  • Ggf. Nachweis über das Erreichen der 33 Jahre an Grundrentenzeiten
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Ggf. Nachweis über einen Pflegegrad
  • Nachweis über vorhandenes Vermögen

Antrag auf Lastenzuschuss (Vordrucke)

  • Antrag auf Lastenzuschuss (amtlicher Vordruck)
  • Ergänzungsbogen zum Wohngeldantrag (amtlicher Vordruck)
  • Einkommensnachweise zu allen Einkommen (Lohnabrechnungen, aktueller Rentenbescheid, Elterngeldbescheid etc.)
  • Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber ausgefüllt
  • Fremdmittelbescheinigung der Bank
  • Kontoauszüge  mit Zahlungen der Zins- und Tilgungszahlungen der letzten drei Monate
  • Nachweis über die Wohnfläche (Äquivalenzbescheid Finanzamt)
  • Ggf. Nachweis über das Erreichen der 33 Jahre an Grundrentenzeiten
  • Nachweis Kapitalerträge
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Ggf. Nachweis über einen Pflegegrad
  • Nachweis über vorhandenes Vermögen
Leistungsbeschreibung
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als
  • Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
  • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
beantragen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
  • Bürgergeld oder
  • Grundsicherung im Alter oder
  • bei Erwerbsminderung oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  • eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt folgende Hinweise:
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rathaus Gemeinde Hasbergen
Hüggelplatz 1
49205 Hasbergen


Montag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
--> Während der Corona-Pandemie nur 
in dringend notwendigen Angelegenheiten
und nur mit vorheriger Terminabsprache.

Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: kostenfrei

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsbehelf

Klage

Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Was muss ich mitbringen?
Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
  • über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
  • erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
  • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
  • über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
  • Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
  • letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:
  • Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
  • BAföG-Bescheid (Studierende),
  • Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
  • Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
  • Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
  • Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
  • Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:
  • Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:
  • Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
  • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
  • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
  • Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
  • Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
  • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
  • Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
  • Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Kontakte:

Herr Moormann
05405 502 231
Frau Schmied
05405 502 202