Geburtsname und Vornamen eines Kindes

Der Geburtsname eines deutschen Kindes:

Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen diese keinen Ehenamen, so müssen sie einen ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder.

Sind die Eltern eines deutschen Kindes nicht miteinander verheiratet und hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt trägt, zum Geburtsnamen. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters erteilen. Diese Namenserteilung setzt die Einwilligung des Vaters voraus.

Der Geburtsname eines ausländischen Kindes:

Der Name eines Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört. Die Eltern sollten die Frage nach dem Namensrecht vor der Bestimmung auch mit ihrer zuständigen ausländischen Behörde oder der jeweiligen konsularischen Vertretung klären.

Der Vorname eines Kindes:
Der Erwerb der Vornamen eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Kind angehört. Bei einem deutschen Kind steht das Recht, dem Kind Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Elternteilen zu. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so kann nur dieser dem Kind den oder die Vornamen erteilen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (z.B. "Stone" oder "Moon"), dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden (z.B. "Lisa-Marie"). Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname (z.B. Hannes") zulässig. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.


Rathaus Gemeinde Hasbergen
Hüggelplatz 1
49205 Hasbergen


Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
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Gebühren:

10,00 Euro für die Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie.
Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil (i.d.R. = Mutter) auf den Namen der nicht sorgeberechtigten Elternteils (i.d.R. = Vater) - Die Gebühr wird vom Standesbeamten mitgeteilt.

Kontakte:

Frau Huckriede
05405 502 104
Frau Niermann
05405 502 102
Frau Pracht
05405 502 103