Gaststättenerlaubnis

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Wer ein Gaststättengewerbe ausüben möchte, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen versehen werden, z.B. Schutz gegen Lärm-und Geruchsbelästigungen, im Hinblick auf hygienische Anforderungen, zeitliche und räumliche Beschränkungen bzw. Regelungen, z.B. Außengastronomie.

Leistungsbeschreibung
- Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen.
-  Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
 - Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig als Nebenbetrieb -  z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
- Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.
- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

vor Aufnahme der Tätigkeit
4  Wochen

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Rathaus Gemeinde Hasbergen
Hüggelplatz 1
49205 Hasbergen


Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 19:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Anträge / Formulare
  • Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
  • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Was muss ich mitbringen?
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Ggf. Vertretungsvollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Bei Alkoholausschank:
    •  Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses  nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
    • eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Kontakte:

Frau Huckriede
05405 502 104
Frau Niermann
05405 502 102
Frau Pracht
05405 502 103
Frau Uhlenhaut
05405 502 101