Fundsachen

Fundsachen sind solche körperlichen Gegenstände, die der Besitzer verloren hat. Nicht verloren sind Sachen, deren Besitz freiwillig aufgegeben wurde. Diese gelten als "herrenlos". Als nicht verloren gelten auch Sachen, bei denen der Ort des Verlustes bekannt ist und die deshalb wieder erlangt werden können; gestohlene, versteckte oder verlegte Sachen zählen ebenfalls nicht dazu.

Pflichten des Finders:
Dem Finder obliegen folgende Pflichten:

Er muss den Fund unverzüglich dem Verlierer oder der Ordnungsbehörde anzeigen. Er muss die gefundene Sache verwahren oder sie der Ordnungsbehörde abliefern, falls diese es verlangt. Der Finder muss die Anzeige über den Fund dann an die Ordnungsbehörde richten, wenn er den Empfangsberechtigten nicht kennt. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Sache nicht mehr als 5 Euro wert ist.

Sonderregelung bei Behörden- und Verkehrsfunden:

Die Anzeigenpflicht an die Ordnungsbehörde entfällt, wenn eine Sache in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt gefunden wird. Statt dessen ist der Finder verpflichtet, die Sache unverzüglich an die Behörde oder Verkehrsanstalt oder einen ihrer Angestellten abzuliefern.

Ansprüche des Finders:
Der Finder hat Anspruch auf
1. den Ersatz von Aufwendungen
2. den Finderlohn.

Besonderheiten:
Wer eine verlorene Sache findet, an sich nimmt und den Eigentümer nicht kennt, hat den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die Fundsache ist, wenn möglich, bei Aufnahme der Fundanzeige mitzubringen. Es wird bei der Vorsprache ein Fundnachweis aufgenommen; sofern der Wert der Fundsache geringer als 5 Euro ist, bedarf es keiner Fundanzeige.

Der Fundnachweis wird sofort aufgenommen. Die Fundsache wird bis zu 6 Monaten aufbewahrt, wenn der Eigentümer nicht ermittelt werden kann. Wird die Fundsache innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung nicht abgeholt, wird sie in der Regel versteigert.

Der Finder kann Fundrechte an der Fundsache geltend machen. Er kann - bei Nichtabholung durch den Eigentümer - selbst das Eigentum an der Sache erwerben. In diesem Fall wird eine geringe Verwaltungsgebühr erhoben. Der Finder kann einen Anspruch auf Finderlohn geltend machen. Der Finder kann den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Wenn Sie verlorene Gegenstände suchen, nehmen Sie bitte Kontakt mit unserem Bürgerbüro auf oder recherchieren eigenständig in unserem Online-Fundbüro:

Fundbüro der Gemeinde Hasbergen



Rathaus Gemeinde Hasbergen
Hüggelplatz 1
49205 Hasbergen


Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
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Mittwoch:
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Donnerstag:
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Freitag:
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Kontakte:

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Frau Niermann
05405 502 102
Frau Pracht
05405 502 103
Frau Uhlenhaut
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