Vorübergehende Gestattung eines Gaststättengewerbes
Eine Gestattung ist erforderlich, wenn vorübergehend ein Gaststättengewerbe ausgeübt wird. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass ein besonderer Anlass für den Ausschank vorliegt (z. B. Schützenfest, Tag der offenen Tür, ...). Antrag ist rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde einzureichen.